AGB

§1 / Geltungsbereich 
1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern gem. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Für Verbraucher gemäß § 13 BGB gelten die gesetzlichen Regelungen.

2. Diese Verkaufsbedingungen sind Grundlage aller Angebote und Vereinbarungen und gelten über die Dauer der geschäftlichen Beziehungen der Vertragspartner.

3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

§ 2 / Angebotsbedingungen und Vertragsabschluss
1. Sofern eine Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB anzusehen ist, können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen, sofern mit dem Vertragspartner nichts Abweichendes vereinbart wurde.

2. An ein Angebot zur Lieferung von Waren, zur Herstellung eines Werkes oder zur Erbringung einer Leistung halten wir uns für 14 Tage nach seiner Abgabe gebunden, sofern keine schriftliche Abweichungsvereinbarung getroffen wurde.

3. Eine etwaige Angebotsabgabe steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung. Davon ausgenommen ist die selbst verschuldete Nichtbelieferung.

§ 3 / Überlassene Unterlagen, Anwendungstechnische Hinweise
1. An allen dem Kunden überlassenen Unterlagen, die mit der Auftragserteilung in Zusammenhang stehen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Kunden unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir ein etwaiges Angebot des Kunden nicht innerhalb der Frist von § 2 Nr. 1 annehmen, sind die Unterlagen wieder unverzüglich an uns zurückzusenden.

2. Anwendungstechnische Hinweise in Wort und Schrift gelten als unverbindliche Hinweise und befreien den Kunden nicht von der eigenen Prüfungspflicht unter Berücksichtigung der beabsichtigten Anwendungszwecke.

3. Kommt der Vertrag, der Gegenstand der Pläne, Entwürfe, Zeichnungen, Hinweise und/oder Berechnungen ist, innerhalb der Angebotsfrist nach § 2 Nr. 2 nicht zustande, ist der Kunde verpflichtet, die Dokumente auf eigene Kosten unverzüglich zurückzugeben und angefertigte Kopien der entsprechenden Dokumente und/oder hierzu angefertigte Dateien auf eigene Kosten zu vernichten bzw. zu löschen.

4. Alle anlässlich der Vertragsabwicklung erstellten Anfertigungen, bleiben unser Eigentum, außer die Anfertigung wurde gesondert Teil eines Kaufvertrages.

§ 4 / Preisgestaltung und Zahlungsbedingungen 
1. Sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

2. Der vereinbarte Kaufpreis ist entsprechend § 4 Nr. 1 zusammen mit den Kosten für anfallende Nebenleistungen bei Übergabe der Kaufsache, bzw. bei Abnahme der Werkleistungen und spätestens jedoch mit Rechnungstellung zur Zahlung fällig.

3. Der Kaufpreis sowie Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes bzw. Werkabnahme oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. Lieferungen erfolgen grundsätzlich gegen Vorauskasse. Dienstleistungs- und Reparaturrechnungen sowie Rechnungen über sonstige Leistungen wie Ersatzteile für Maschinen und Geräte sowie Materialeinsatz sind sofort nach Rechnungstellung fällig.
4. Sofern schriftlich oder auf der jeweiligen Rechnung nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis bzw. der Preis für die Werkleistung innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung zu bezahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 % - Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit des Anspruchs berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. 
Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, dann wird eine 40 EUR Mahnpauschale zur Zahlung fällig, wenn keine höheren Kosten für das Mahnverfahren anfallen.

5. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto zu erfolgen, nur dann kann hinsichtlich der Kaufpreisforderung Erfüllung eintreten. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher, besonderer Vereinbarung zulässig.

6. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisveränderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

7. Gegen unsere Ansprüche aus Kaufvertrag kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Bei Werkverträgen kann der Kunde darüber hinaus aufrechnen, wenn es sich bei seinem Gegenanspruch um Mängelbeseitigungskosten und/oder Fertigstellungsmehrkosten aus dem jeweiligen Werkvertrag handelt. Die Aufrechnungserklärung ist in diesem Fall schriftlich 

8. Mit Ausnahme von Entgeltforderungen nach § 354a HGB ist der Kunde nicht zur Abtretung von gegen uns bestehenden Ansprüchen berechtigt.

§ 5 / Zurückbehaltungsrechte
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als der geltend gemachte Gegenanspruch fällig ist und auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 / Leistungs- bzw. Erfüllungsort
1. Erfüllungsort für vertragliche Ansprüche ist Oberer Mühlweg 23B, in 93133 Burglengenfeld, soweit schriftlich nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart wird.

2. Der Ort der Nacherfüllung befindet sich bei Kaufverträgen für die jeweiligen Gewährleistungsansprüchen des Kunden in Oberer Mühlweg 23B, in 93133 Burglengenfeld, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Ausnahme hiervon ist eine unangemessene Benachteiligung zum Nachteil des Kunden. Eine unangemessene Benachteiligung liegt nach den Umständen des Einzelfalls dann vor, wenn dem Kunden zum Zweck der Durchsetzung seiner Gewährleistungsansprüche Kosten entstehen würden, die außer Verhältnis zu dem zu beseitigenden Mangel stehen. In diesem Fall ist die im Moment des jeweiligen Vertragsschlusses hinterlegte Lieferadresse des Kunden maßgeblicher Ort der Nacherfüllung.

3. Der Ort der Nacherfüllung befindet sich bei Werkverträgen für die jeweiligen Gewährleistungsansprüche des Kunden dort, wo der vertraglich vereinbarte Ort der Werkleistungserbringung liegt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Soweit keine Vereinbarung getroffen wurde, ist maßgeblicher Ort der Nacherfüllung die im Moment des jeweiligen Vertragsschlusses hinterlegte Lieferadresse des Kunden.

§ 7 / Gefahrübergang bei Übergabe und Versendung
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit deren Übergabe an den Kunden auf diesen über.

2. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versendet, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware mit Übergabe der Ware an das Transportunternehmen auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Fracht- und Transportkosten zu tragen hat.

§ 8 / Lieferung- bzw. Lieferzeit
1. Die Festsetzung von Lieferterminen bzw. Lieferfristen bedürfen der Schriftform. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferfrist fällt auf den Vertragsschluss, setzt aber die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

2. Verhindert höhere Gewalt die Lieferung bzw. Leistung zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist, können wir die Lieferung oder Leistung, um die Dauer der Behinderung sowie um eine angemessene Anlaufzeit hinausschieben. Verlängert sich die Lieferzeit deshalb unverschuldet, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche ableiten. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
Höhere Gewalt liegt vor, wenn ein schadenverursachendes Ereignis von außen einwirkt, also seinen Grund nicht in der Natur der Sache hat und das Ereignis auch durch die äußerst zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch unschädlich gemacht werden kann. Dasselbe gilt auch für Ereignisse ohne eigenes Verschulden.

3. Bei nicht vertragsgemäßer Lieferung haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 9 / Sachmängelgewährleistung 
1. Der Kunde hat unverzüglich – ohne schuldhaftes Zögern – nach Eintreffen einer Lieferung, Menge und äußere Erscheinung der gelieferten Produkte bzw. des gelieferten Produktes zu untersuchen und uns Mengenfehler und äußerlich erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er eine solche unverzügliche Anzeige, tritt hinsichtlich der Lieferung Genehmigungsfiktion ein, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Den Nachweis der Erkennbarkeit eines Mangels trägt der Kunde.

2. Die Verjährungsfrist für Sachmängel bei neu hergestellten Sachen beträgt ein Jahr. Der Verkauf von gebrauchten Sachen erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sach- und Rechtsmängelhaftung, soweit der Mangel nicht arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde (§ 444 BGB).

3. Die Ansprüche auf Mangelbeseitigung des Kunden gehen einem Ersatzlieferungsanspruch, vor, es sei denn die Mangelbeseitigung ist dem Kunden nicht zumutbar. Uns steht ein Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Ersatzlieferung zu. Nach erfolglosem, zweiten Nachbesserungsversuch kann der Kunde den Kaufpreis bzw. den Preis für die Werkleistung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Die Nachbesserung ist fehlgeschlagen, wenn und soweit eine uns zur Nacherfüllung gesetzte, angemessene Frist ergebnislos verstrichen ist. Die Voraussetzungen für die Ausübung des Rücktrittsrechts bestimmen sich nach § 323 BGB. Wird zum Zweck der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache an den Kunden geliefert, so besteht gegen den Kunden ein Anspruch auf Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 384 BGB.

4. Für die Geltendmachung der Ansprüche aus Mangelbeseitigung bedarf es der Schriftform.

5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 

§ 10 / Ergänzende Regelungen bei Werkverträgen
1. Wenn die Erstellung von Bauwerken geschuldet ist, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist gem. § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Im Übrigen verjähren Ansprüche wegen Sachmängel in einem Jahr ab Abnahme des geschuldeten Werks. Nimmt der Kunde das geschuldete Werk trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme schriftlich vorbehält. § 9 Abs. 1 bleibt hiervon unberührt.

2. Nicht alle zum Zweck der Erfüllung des Werkvertrages erforderlichen Arbeiten müssen höchstpersönlich durchgeführt werden. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass wir Unteraufträge zur Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten an Unterbeauftrage vergeben werden dürfen.

3. Das Werkunternehmerpfandrecht darf auch auf Grundlage früherer Forderungen aus vertraglichen Verpflichtungen geltend gemacht werden. Dies gilt nur, wenn Sie mit dem jeweiligen Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen und wir unsere, daraus resultierende, vertragliche Verpflichtung bereits erfüllt haben.

§ 11 / Haftung
1. Wir haften beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, wenn die Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz gerichtet sind, die auf einer gesonderten vertraglichen Beschaffenheitsgarantie oder auf dem Produkthaftungsgesetzt beruhen.

2. Wir haften beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche die die Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit zum Gegenstand haben.

3. Wir haften beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche, die auf Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Dasselbe gilt für die Haftung unserer gesetzlichen Vertreter bzw. Erfüllungsgehilfen, beschränkt auf den vorhersehbaren, eintretenden Schaden bei grob fahrlässigem Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter bzw. Erfüllungsgehilfen.

4. Wir haften beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche, die die Verletzung unserer wesentlichen, vertraglichen Pflichten zum Gegenstand haben. Hierbei handelt es sich um verkaufswesentliche Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf. Die Haftung wird jedoch auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden beschränkt.

5. Im Übrigen ist unsere Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.

§ 12 / Eigentumsvorbehalte bzw. Erwerb und Grenzen der Eigentumsrechte
1. Sofern der Kunde die von uns erworbenen Waren verarbeitet oder umbildet, erwerben wir das Miteigentum an der so verarbeiteten Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

2. Sofern der Kunde die von uns erworbenen Waren mit uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu dem Gesamtwert der anderen vermischten Gegenstände. Der Kunde verwahrt dann das Miteigentum für zu unseren Gunsten.

3. Die von uns angelieferte bzw. hergestellte Ware darf der Kunde vor vollständiger Kaufpreiszahlung bzw. vor vollständiger Bezahlung des Preises für die Werkleistung nicht verpfänden und insbesondere nicht zur Sicherheit weiterübereignen. Entsteht eine Sicherungsübereignung bereits im Moment der Warenlieferung (sog. Warenlager-Sicherungsübertragung), hat uns der Kunde bereits vorher unverzüglich darauf hinzuweisen. Über Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige durch Dritte veranlasste Verfügungen – die noch in unserem Eigentum stehende Ware betrifft – hat uns der Kunde unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Für diesen Fall sind uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Im Falle einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist der Gerichtsvollzieher auf unser Vorbehaltseigentum hinzuweisen. Geplante Übereignungen der noch in unserem Eigentum befindlichen Ware bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

4. Sobald unsere Sicherheiten im Rahmen der Sicherungsübereignungen die zu sichernden Forderungen wertmäßig um mehr als 20 % übersteigen, verpflichten wir uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden in der übersicherten Höhe freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten wird durch uns vorgenommen.

§ 13 / Gerichtsstandsvereinbarung
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Amberg der Gerichtsstand 

§ 14 / Schlussbestimmung
Sollten einzelne Vertragsbestimmungen oder Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.

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